Rentenbeitrag sinkt zum 1.1.2013 auf 18,9 Prozent
Der Hintergrund:
Das Verfahren zur Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung ist im SGB VI festgelegt. Der Beitragssatz muss danach gesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 der Monatsausgaben für die Rentenzahlung überschreitet. Sinkt die Rücklage hingegen unter die Grenze von 0,2 Prozent der Monatsausgaben, muss der Beitragssatz erhöht werden. Die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und ihre voraussichtliche Entwicklung beruhen auf Berechnungen des Schätzerkreises Rentenfinanzen.