Rückforderung von Arbeitslosengeld nach Verletzung der Mitteilungspflicht
LSG Niedersachsen-Bremen v. 25.1.2021 - L 11 AL 15/19
Der Sachverhalt:
Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.
Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 €.
Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf ALG entfällt auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Gegen die Rückforderung von ALG kann keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergibt sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätigt.
Gleiches gilt auch bei einem Online-Antrag, denn dieser kann nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt wird. Dies hat der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolgt, so handelt der Betroffene grob fahrlässig.
LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 1.3.2021
Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.
Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 €.
Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf ALG entfällt auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Gegen die Rückforderung von ALG kann keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergibt sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätigt.
Gleiches gilt auch bei einem Online-Antrag, denn dieser kann nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt wird. Dies hat der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolgt, so handelt der Betroffene grob fahrlässig.