13.09.2018

Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte

Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte muss die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, ist i.d.R. unwirksam.

ArbG Siegburg 2.8.2018, 1 Ca 1987/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an. Diese mussten zunächst vor einem Einsatz einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren. Die Beklagte übernahm sämtliche Kosten.

Die Parteien schlossen aber einen Darlehensvertrag über 12.900 €, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 € zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger erhielt schließlich einen Arbeitsplatz als Pfleger. Er bekam für seine Tätigkeit 530 € brutto für 10 Stunden Arbeit pro Woche. Zudem gab es sog. "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und dadurch lernen sollte.

Der Kläger begehrte die Bezahlung der "Schattendienste", weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme. Das Arbeitsgericht wies sowohl die Klage auf Lohnzahlung als auch die Widerklage auf Darlehensrückzahlung ab.

Die Gründe:

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit ist jedoch die Grundvoraussetzung für geltend gemachte Lohnforderungen.

Die Widerklage betreffend ist festzustellen, dass der Darlehensvertag unwirksam ist. Ein solcher im Streitfall vorliegende Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da er nicht den Maßstäben entspricht, die das BAG an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, i.d.R. unwirksam.

Zudem ist die zu zahlende Summe von rd. 12.900 € nicht nach den einzelnen Posten aufgeschlüsselt und daher die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.

ArbG Siegburg PM vom 12.9.2018
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