26.04.2022

Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung bei VW

Das LAG Niedersachsen hat drei Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei der Volkswagen AG (VW) stattgegeben und in weiteren sieben Fällen die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile zurückgewiesen.

LAG Niedersachsen v. 21.4.2022 - 5 Sa 97/21
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren bei VW sachgrundlos vom 1.9.2019 bis zum 31.5.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.

Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs gewandt und Rechtsmissbrauch geltend gemacht. Sie vertraten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren habe gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen.

Das ArbG wies sämtliche Klagen ab. In drei Verfahren hat das LAG der Berufung stattgegeben, in den übrigen Fällen die Überlassung aber als rechtswirksam angesehen. Die Revision wurde in allen Fällen zugelassen.

Die Gründe:
In drei Verfahren war der Berufung stattzugeben, weil auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien wegen fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Kläger ein Tarifvertrag, der eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten vorsieht, keine Anwendung findet.

Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen ist die Überlassung als rechtswirksam anzusehen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit vor. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch.

Aktenzeichen: 5 Sa 97, 99, 372, 374, 375, 393, 395, 397, 398 und 401/21

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