Sachgrundlose Befristungen: Durch Tarifvertrag darf die Höchstdauer um das bis zu Dreifache überschritten werden
BAG 26.10.2016, 7 AZR 140/15Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Energiewirtschaft, aufgrund eines einmal verlängerten befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 15.1.2012 bis zum 31.3.2014 und damit etwas mehr als zwei Jahre lang als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis waren kraft Vereinbarung die Tarifverträge der Branche anwendbar. Nach Ziff. 2.3.1. des zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossenen Manteltarifvertrags ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2014. Er hielt die tarifliche Erhöhung der Befristungshöchstdauer auf fünf Jahre für unzulässig. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsmöglichkeit solle branchenspezifische Lösungen erleichtern. Deshalb müssten branchenspezifische Umstände vorliegen, um die tarifliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung zu rechtfertigen. Solche Umstände seien hier nicht vorgetragen.
Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf der Befristung wirksam beendet worden.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Zudem darf bis zu dieser Gesamtdauer ein befristeter Vertrag nach § 14
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können aber durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass diese Befugnis der Tarifvertragsparteien aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos gilt. Der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Die streitige Regelung im Manteltarifvertrag bewegt sich allerdings in diesem zulässigen Rahmen. Sie ist daher von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und somit wirksam.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.