Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen
LAG Schleswig-Holstein v. 21.6.2022 - 2 Sa 21/22
Der Sachverhalt:
Der in NRW wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:
"Sekretärin gesucht! Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. ..."
Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:
"Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. ..."
Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:
"...vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank. ..."
Der Kläger machte ggü. dem Unternehmen eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern geltend. Das ArbG räumte dem Kläger keinen Bewerberstatus ein und sprach ihm daher auch keine Entschädigung zu. Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Bewerberstatus ist gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.
Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.
Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 2.700 € zu zahlen, sodass die Klage i.H.v. 7.800 € (drei Gehälter á 2.600 €) nicht überzogen war.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung/News:
Diskriminierung wegen des Alters durch Anforderungsprofil "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt" in Stellenanzeige für persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?
BAG vom 24.2.2022 - 8 AZR 208/21 (A)
Aufsatz:
Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund der arbeitgeberseitigen Verwendung des Gendersternchens
DB 2021, 2296
Rechtsprechung:
Verzicht schwerbehinderter Bewerber auf Einladung zum Vorstellungsgespräch - Rechtsprechungsänderung
BAG vom 26.11.2020 - 8 AZR 59/20
Norbert Windeln, ArbRB 2021, 134
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LAG Schleswig-Holstein PM vom 20.7.2022
Der in NRW wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:
"Sekretärin gesucht! Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. ..."
Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:
"Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. ..."
Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:
"...vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank. ..."
Der Kläger machte ggü. dem Unternehmen eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern geltend. Das ArbG räumte dem Kläger keinen Bewerberstatus ein und sprach ihm daher auch keine Entschädigung zu. Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Bewerberstatus ist gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.
Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.
Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 2.700 € zu zahlen, sodass die Klage i.H.v. 7.800 € (drei Gehälter á 2.600 €) nicht überzogen war.
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Diskriminierung wegen des Alters durch Anforderungsprofil "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt" in Stellenanzeige für persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?
BAG vom 24.2.2022 - 8 AZR 208/21 (A)
Aufsatz:
Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund der arbeitgeberseitigen Verwendung des Gendersternchens
DB 2021, 2296
Rechtsprechung:
Verzicht schwerbehinderter Bewerber auf Einladung zum Vorstellungsgespräch - Rechtsprechungsänderung
BAG vom 26.11.2020 - 8 AZR 59/20
Norbert Windeln, ArbRB 2021, 134
Alles auch abrufbar im Aktionsmodul Arbeitsrecht:
Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht. Topaktuell mit Fachinformationen rund um die Corona-Krise. Zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT bearbeiten! Jetzt hier vorab online: die Neuauflage HWK Arbeitsrecht Kommentar! 4 Wochen gratis nutzen!