Schließung einer Krankenkasse führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse
LAG Berlin-Brandenburg 12.4.2012, 2 Sa 15/12 u.a.Die City-BKK hatte wegen ihrer Schließung sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt und führt seitdem noch einige Abwicklungsarbeiten durch. In mehreren Verfahren begehrten Arbeitnehmer der City-BKK die Feststellung, dass ihre Arbeitsverhältnisse weder kraft Gesetzes noch aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen beendet worden seien. Die Klagen hatten vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Arbeitsverhältnisse der Kläger zur City-BKK sind nicht beendet worden.
Eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse ergibt sich insbesondere nicht bereits kraft Gesetzes. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse erfordert. Hieran fehlt es im Streitfall, da die City-BKK ein solches Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die Arbeitsverhältnisse sind auch nicht durch die von der City-BKK ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Diese Kündigungen sind unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden ist, sondern weiterhin in nicht unbeträchtlichem Umfang Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.
Der Hintergrund:
In einem weiteren Urteil vom 4.4.2012 (Az. 4 Sa 2440/11) hat das LAG auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senatsinnenverwaltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt und das Land Berlin verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen.