17.03.2017

Schon ein Anfangsverdacht kann eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern zur Aufdeckung von Straftaten rechtfertigen

Personenbezogene Daten von Beschäftigten können nach § 32 Abs.1 S.2 BDSG zur Aufdeckung von Straftaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dafür reicht ein über Mutmaßungen und vage Anhaltspunkte hinausgehender Anfangsverdacht aus.

BAG 20.10.2016, 2 AZR 395/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Kfz-Vertragshändlerin mit mehreren Verkaufshäusern und Werkstätten. In einem der Betriebe war der Kläger als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Zu diesem Betrieb gehörte ein Ersatzteillager, aus dem die Mechaniker Ersatzteile eigenhändig entnehmen durften. Bei Inventuren Ende 2013 und Anfang 2014 ergaben sich Fehlbestände im Lager. Dies machte die Beklagte öffentlich und untersagte allen Mitarbeitern mit Ausnahme der Lageristen den Zutritt zum Lagerraum.

Da die Fehlbestände nicht aufgeklärt werden konnten, installierte die Beklagte mit Zustimmung der Lageristen eine Videokamera im Ersatzteillager, ohne die übrigen Mitarbeiter darüber zu informieren. Eine Aufzeichnung aus Juli 2014 zeigte den Kläger, der das Lager betrat, ein Paket Bremsklötze entnahm und in seiner Hosentasche verstaute. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im August 2014 außerordentlich und vorsorglich ordentlich.

Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung. Er war der Ansicht, ein Verdacht rechtswidriger Wegnahme sei nicht gegeben, die Aufzeichnungen verstießen gegen datenschutzrechtliche Regelungen und seien, ebenso wie der darauf gestützte Beklagtenvortrag, prozessual nicht verwertbar. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen konnte eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild) nach Art. 1 Abs.1 iVm Art.2 Abs.1 GG durch die Videoaufzeichnung nicht abschließend beurteilt werden. Nur wenn das der Fall wäre, käme auch ein Beweisverwertungsverbot für die Daten und den darauf gestützten Vortrag zum Schutz der Rechtsposition des Klägers in Betracht.

Darüber hinaus  war die Aufzeichnung als gem. § 32 Abs.1 S.2 BDSG zulässig anzusehen. Die Fehlbestände von leicht zu entfernenden Teilen im Ersatzteillager und deren Unaufklärbarkeit deuteten nach der Lebenserfahrung auf Straftaten der dort tätigen Mitarbeiter hin. Ein solcher "einfacher" Verdacht i.S. eines Anfangsverdachts ist zur Erfüllung der Voraussetzungen der Norm ausreichend. Zudem betraf die Videoüberwachung räumlich allein das Lager und neben den einverstandenen Lageristen nur sich unerlaubt im Lager aufhaltende Personen. Durch das unerlaubte Betreten ergab sich der konkrete Verdacht, etwas aus dem Lager entwenden zu wollen.

Die Videoaufzeichnung war auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Mildere Mittel wie Gespräche mit den Mitarbeitern oder eine offene Videoüberwachung waren nicht in gleichem Maße erfolgversprechend. Eine Taschen- oder Kleidungskontrolle hätte die Videoaufzeichnung in der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht noch übertroffen. Infolgedessen  durften die durch die Aufzeichnung erlangten Daten auch für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, hier die Entscheidung über eine Kündigung, verwertet werden (§32 Abs.1 S.1 BDSG). Über deren Wirksamkeit hat das LAG erneut zu entscheiden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.

Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

BAG online
Zurück