07.03.2017

Schwarzarbeit lohnt sich nicht: Steuernachzahlung, aber kein höheres Krankengeld ohne sicheren Nachweis der Schwarzgeldabrede

Für die Höhe des Krankengelds kommt es zwar auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt an und nicht darauf, ob die Beiträge auch tatsächlich entrichtet worden sind. Daher kann eine Schwarzgeldabrede grds. ein höheres Krankengeld rechtfertigen. Hierfür muss der Arbeitnehmer aber die Schwarzlohnzahlung hinreichend sicher nachweisen. Hierfür reicht es nicht aus, dass er vom Finanzamt zur Nachversteuerung von Schwarzlohn herangezogen wurde.

SG Düsseldorf 30.6.2016, S 27 KR 290/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in einem Restaurant als Geschäftsführer beschäftigt. Er wurde krank und viel deshalb langfristig aus. Nachdem er Krankengeld beantragt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen seinen Arbeitgeber trug der Kläger vor, er habe einen Teil seins Lohnes "schwarz" erhalten. Neben dem offiziell abgerechneten Monatslohn von 1.800 Euro brutto habe er 1.000 Euro netto monatlich in bar erhalten. Daraufhin musste er beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern.

Mit der vorliegenden Klage nahm er die Beklagte unter Berufung auf den Schwarzlohn auf Zahlung eines höheren Krankengeldes in Anspruch. Hiermit hatte er vor dem SG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von höherem Krankengeld.

Zwar richtet sich die Höhe des Krankengelds grundsätzlich nach dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet oder ob sie vorenthalten worden sind.

Der Kläger hat aber die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend sicher nachgewiesen. Der ehemalige Arbeitgeber bestreitet die Schwarzlohnzahlung und ist vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist ergebnislos verlaufen.

SG Düsseldorf PM vom 3.3.2017
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