Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit
OLG Frankfurt a.M. v. 27.3.2025 - 3 U 122/23Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.
Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem LG erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.
Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Der Kläger ist gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig. Die Schwerhörigkeit des Klägers stellt einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie ist auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst hat Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Dies hat der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besatzungsmitglied darf jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich ist. Dem Kläger ist damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.
Der Kläger kann den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten kann. Dem Kläger ist als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.
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