Sicherstellung der betrieblichen Mitbestimmung trotz Corona-Einschränkungen: Die Pläne der Bundesregierung
Konkret sieht die Bundesregierung Änderungen des BetrVG und des BPersVG vor. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet und der Abschluss der Personalratswahlen gesichert werden. Die Vorschläge der Bundesregierung wurden im Bundestag beraten, ergänzt und beschlossen. Die Gesetzesentwürfe sind derzeit Bestandteil der Beratungen des Bundesrates, dessen Zustimmung nicht erforderlich ist.
Nutzung von Audio- und Videokonferenzen
Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte bis zum 31.3.2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicherzustellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten.
Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1.3.2020 und gilt bis zum 31.3.2021. Dienststellen und Personalvertretungen sollen frühzeitig Gelegenheit erhalten, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.
Änderung der Wahlordnung
Durch die aktuelle Lage können die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung soll den Wahlvorständen die Möglichkeit geben, in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit soll eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht werden. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31.3.2021.
Bundesregierung online
Nutzung von Audio- und Videokonferenzen
Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte bis zum 31.3.2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicherzustellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten.
Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1.3.2020 und gilt bis zum 31.3.2021. Dienststellen und Personalvertretungen sollen frühzeitig Gelegenheit erhalten, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.
Änderung der Wahlordnung
Durch die aktuelle Lage können die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung soll den Wahlvorständen die Möglichkeit geben, in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit soll eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht werden. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31.3.2021.