29.06.2017

Side-by-side-Coaching ist nicht mitbestimmungspflichtig

Side-by-side-Coaching von Mitarbeitern stellt keine Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 98 Abs. 1 BetrVG dar. Es ist daher mitbestimmungsfrei.

LAG Köln 16.1.2017, 9 TaBV 77/16
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist ein selbstständiges Unternehmen in einem Versicherungskonzern. Ihre Aufgabe ist es, telefonische und schriftliche Anfragen von Kunden zu bearbeiten.

2016 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ihre Planung zur Einführung einer sog. Leadgenerierung im Rahmen der Telefonate ihrer Mitarbeiter mit Kunden vor. Die Mitarbeiter sollten künftig die Kunden fragen, ob sie damit einverstanden wären, wenn sie zukünftig Vertragsangebote über Vertriebscenter erhalten würden. Die Einführung sollte dabei durch Side-by-side-Coachingmaßnahmen begleitet werden. Es sollten jedem Mitarbeiter durch das Mithören der Kundentelefonate durch einen Trainer konkrete Tipps zur Verbesserung der Gesprächsführung gegeben werden.

Der Betriebsrat reklamierte im Folgenden sein Mitbestimmungsrecht, das sich insbesondere aus § 98 Abs. 1 BetrVG wegen Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen ergebe. Er erklärte die Verhandlungen darüber sodann als gescheitert und beantragte die Einrichtung einer betrieblichen Einigungsstelle bei Gericht. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Einigungsstelle ist für die Regelung der Coachingmaßnahme zur Leadgenerierung offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, da sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten in Frage kommt.

Der Betriebsrat beruft sich auf § 98 Abs. 1 BetrVG. Hiernach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Eine solche Berufsbildungsmaßnahme liegt vor, wenn in lehrplanartiger Form Kenntnisse vermittelt werden, die die Arbeitnehmer erst zur Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit befähigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein lehrplanartiges, systematisches Vorgehen des Trainers ist ausgeschlossen, da er jeden einzelnen Mitarbeiter individuell coacht und ihm konkrete Tipps für die Verbesserung seiner Gesprächsführung gibt. Ebenso befähigt die Coachingmaßnahme den Arbeitnehmer nicht erst zur Ausübung seiner Tätigkeit und vermittelt ihm nicht die dazu notwendigen Kenntnisse. Die telefonische Beratung zählt vielmehr schon immer zur Tätigkeit der Call-Center-Agenten. Es handelt sich lediglich um eine mitbestimmungsfreie Einweisung in einen Teilbereich der Aufgaben.

Linkhinweis:
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