Sowohl Arbeitgeber als auch Entleiher haften nicht ohne weiteres für Diebstähle am Arbeitsplatz
LAG Düsseldorf 23.2.2016, 8 Sa 593/15Der Kläger war als Leiharbeitnehmer im Restaurant der Beklagten als Servicekraft beschäftigt. Die Beklagte hatte einen abschließbaren Mitarbeiterraum außerhalb der Gasträumlichkeiten eingerichtet. Hier sollten künftig abschließbare Spinde für die Mitarbeiter aufgestellt werden. Weitere Spinde befanden sich bereits an anderer Stelle.
Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern entwendet, darunter auch solche des Klägers. Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für die ihm entwendeten Gegenstände i.H.v. rund 1.300 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Vor dem LAG haben sich die Parteien aus prozessökonomischen Gründen verglichen, nachdem nicht alle Zeugen erschienen waren und ggf. eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem weiteren Termin erforderlich geworden wäre. Dem Vergleich lagen nachfolgende Überlegungen des Gerichts zugrunde.
Die Erwägungen des LAG:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Im Grundsatz kommt zwar ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Insoweit bedarf es allerdings noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Ob ein Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall war zu beachten, dass der Entleiher selbst von einem Sicherungsbedürfnis in dem neuen Mitarbeiterraum ausging, weil er hier noch abschließbare Spinde aufstellen wollte.
Während die ständigen Mitarbeiter der Beklagten wussten oder hätten wissen können, dass es an anderer Stelle abschließbare Spinde gab, steht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, ob auch der neu in den Betrieb eingesetzte Kläger Kenntnis von diesen Gegebenheiten hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten, so wie von ihr behauptet, den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, würde eine Haftung der Beklagten ausscheiden.