Sozialgericht nimmt Arbeitsunfall nach über 50 Jahren als erwiesen an
SG Dresden 29.5.2017, S 39 U 320/12Der 72-jährige Kläger arbeitete früher als Gleisbauhelfer bei einem Unternehmen, das später von der Deutschen Reichsbahn geführt wurde. Im Jahre 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, der sich 1966 zugetragen habe. Damals sei bei Gleisbauarbeiten eine Lokomotive entgleist. Bei Versuchen die Lokomotive mittels einer Winde aufzurichten, sei die Winde ausgerutscht und habe ihm den kleinen Finger der linken Hand zerquetscht. Der kleine Finger musste ihm daraufhin amputiert werden.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung des Arbeitsunfalles ab, da Unterlagen, die den vom Kläger vorgetragenen Vorfall hätten beweisen können aufgrund eines Hochwasserschadens vernichtet waren. Das SG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Der Vortrag des Klägers über den Vorfall deckt sich mit den Eintragungen in seinem SV-Ausweis.
Zudem konnte ein Zeuge, der angab bei dem Unfall direkt neben dem Kläger gestanden zu haben und ihn anschließend ins Krankenhaus gefahren hatte, das Geschehene glaubhaft und ausführlich schildern. Seine Schilderung deckte sich dabei ebenfalls mit der des Klägers.
Unterlagen waren zwar aufgrund eines Hochwasserschadens nicht mehr vorhanden. Allerdings bestätigte ein sachverständiger Unfallchirurg im Jahr 2016, dass der vorhandene Gesundheitsschaden durchaus auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei.
Folglich hält das Gericht den Arbeitsunfall - wie vom Kläger geschildert - als erwiesen an. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Gesundheitsschaden zu verlangen.