30.01.2012

SPD will Hürden für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen senken

Die SPD-Fraktion hat die Bundesregierung aufgefordert, eine neue Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) von Tarifverträgen zu schaffen. Sie fordert insbesondere eine Ersetzung des 50-Prozent-Quorums gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG durch das Kriterium der "Repräsentativität". Zur Begründung verweist sie auf die stetig sinkende Tarifbindung in Deutschland, die aktuell in vielen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung entgegenstehe und damit das Kräfteverhältnis zugunsten des Arbeitgeberlagers in ungerechtfertigter Weise verschiebe.

Die Vorschläge der SPD-Fraktion im Einzelnen:
  • Streichung des 50-Prozent-Quorums: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG wird reformiert: Das 50-Prozent-Quorum entfällt und wird in Anlehnung an § 7 AEntG durch das Kriterium der Repräsentativität ersetzt.
  • Reform der Beschlussfassung: Der Tarifausschuss aus Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen wird zusätzlich mit Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Branchen, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, ergänzt. Wenn sich der Tarifausschuss nach dem AEntG und AÜG mit erstmals gestellten Anträgen auf AVE befassen muss, soll er zukünftig nur eine beratende Funktion ausüben. § 7 Abs. 5 AEntG und § 3a Abs. 3 AÜG sind entsprechend abzuändern.
  • Einführung eines Mindestlohns und Ausdehnung des AEntG: Das Tarifvertragssystem wird durch die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes gestützt und es werden - soweit Mindestlohntarifverträge Lohngitter in Flächentarifverträgen enthalten - auch für Fachkräfte Mindeststandards abgesichert. Das AEntG wird zudem auf sämtliche Branchen ausgedehnt, damit ein Branchenwechsel nicht zur Flucht aus dem Mindestlohn führt und bundesweite Mindestlöhne gelten können.
  • Schließung der Gesetzeslücke bei Tarifkollisionen: Die vorhandene Gesetzeslücke bei Tarifkollisionen wird durch eine gesetzliche Kollisionsregelung geschlossen, die eine Unterbietung allgemeinverbindlicher Tarifverträge im Fall von Regelungsüberschneidungen und die Flucht aus den Beitragspflichten für Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ausschließt.
  • Ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit: Für die gerichtliche Überprüfung der AVE liegt die ausschließliche sachliche Zuständigkeit bei der - für die aufgeworfenen Tarifrechtsfragen fachkundigen - Arbeitsgerichtsbarkeit. Die auf § 2a Abs.1 Nr. 4 ArbGG bezogene Aussetzungs- und Vorlagepflicht der Gerichte nach § 97 ArbGG wird angepasst. Dazu wird § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entsprechend ergänzt.

Der Hintergrund:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann Tarifverträge auf Antrag der Tarifparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Ministerium muss ein öffentliches Interesse an dem Tarifvertrag feststellen und
  • die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte aller unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Personen beschäftigen (50-Prozent-Quorum).

Nach Angaben der SPD sinkt die Tarifbindung in Deutschland seit den 1990er Jahren beständig. Derzeit seien nur rund 63 Prozent aller Arbeitsverhältnisse von einer Tarifbindung erfasst, während andere europäische Staaten über eine Abdeckung von 70 Prozent in Portugal bis zu 99 Prozent in Österreich verfügten. Nur in Großbritannien und Luxemburg gebe es eine niedrigere Tarifbindung als in Deutschland.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Antrag der SPD-Fraktion im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Bundestag PM vom 26.1.2012
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