17.03.2017

Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende der Altersteilzeit möglich

Eine mit dem Ziel des Bezuges abschlagsfreier Altersrente hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt nicht den uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld. Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit festlegt.

LSG Baden-Württemberg 24.2.2017, L 8 AL 3805/16
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2006 war der Versicherten, Geburtsjahrgang 1954, seitens der Rentenversicherung mitgeteilt worden, dass ihr frühestmöglicher Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines Abschlags von ca. 11 Prozent der 1.6.2016 sei. Sie entschied sich, nach einer Altersteilzeit-Phase ab dem genannten Datum Altersrente zu beanspruchen.

Zum 1.7.2014 änderte sich die Rechtslage und es wurde für besonders langjährig Versicherte eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 gewährt. Diese Neuregelung betraf auch die Versicherte und sie änderte ihre Entscheidung dahingehend, erst ab dem 1.10.2017, somit 15 Monate später als geplant, abschlagsfrei Rente in Anspruch zu nehmen. Für die Übergangszeit meldete sie sich arbeitslos mit der Begründung, bei Abschluss der Altersteilzeit seien die Gesetzesänderungen nicht absehbar gewesen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Sie führte an, die Versicherte habe die Beschäftigungslosigkeit selbst zu vertreten. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung blieben erfolglos. Das LSG bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die Entscheidung der BA war rechtmäßig. Die Versicherte hatte ihre Arbeitslosigkeit für den Zeitraum Juni 2016 bis September 2017 selbst herbeigeführt, § 159 I SGB III.

Zunächst war ihre Entscheidung für die Altersteilzeit von einem wichtigen Grund getragen, denn die Versicherte wollte nach deren Ende direkt in den (abschlagsbelasteten) Rentenbezug wechseln. Durch ihren Entschluss, Altersrente unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage doch erst 15 Monate später zu beanspruchen, war der wichtige Grund entfallen und die Beschäftigungslosigkeit selbst verschuldet. Zum Schutz der Versichertengemeinschaft ist in solchen Fällen eine Sperrzeit vor Bewilligung der Leistungen gerechtfertigt.

Linkhinweis:
Die Pressemitteilung ist auf den Webseiten des LSG Baden-Württemberg veröffentlicht.

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LSG Baden-Württemberg PM vom 24.02.2017
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