18.07.2013

Spitzenmanager riskieren bei Entgegennahme von nicht geschuldeten Zusatzleistungen eine außerordentliche Kündigung

Nehmen Spitzenmanager (hier: der Chef von Mercedes-Benz USA) von ihrem Unternehmen Leistungen entgegen, auf die sie keinen Anspruch haben, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Leistungen von erheblichem wirtschaftlichen Wert handelt und der Spitzenmanager weiß, dass er hierauf keinen Anspruch hat.

LAG Baden-Württemberg 11.7.2013, 3 Sa 129/12
Der Sachverhalt:
Der heute 58-jährige Kläger war seit 1975 bei dem beklagten Automobilkonzern beschäftigt, zuletzt als Präsident der Tochtergesellschaft der Beklagten in Amerika (im Folgenden: MB USA). Für diese Tätigkeit wurde ihm eine Dienstvilla mietfrei zur Verfügung gestellt.

Während der Tätigkeit des Klägers in den USA wurde in der Dienstvilla auf Kosten der Tochtergesellschaft der Beklagten u.a. eine Home-Entertainment-Anlage für fast 90.000 Dollar installiert sowie im Keller ein Fitnessraum mit verspiegelten Wänden eingerichtet. Der Kläger hat des Weiteren Rechnungen für die Anschaffung von Betten über insgesamt ca. 6.150 Dollar bei MB USA eingereicht und daraufhin einen Betrag von ca. 9.400 US-Dollar erstattet bekommen.

Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Dies begründete sie damit, dass der Kläger diese Maßnahmen veranlasst bzw. sie zumindest nicht unterbunden habe. Er habe um seines eigenen Vorteils willen die ihm als oberstes Organ der Tochtergesellschaft der Beklagten obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, in schwerwiegender Weise verletzt. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er keine gravierende Pflichtverletzung begangen habe, da andere Personen die Leistungen vorgeschlagen bzw. bewilligt hätten.

Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gem. § 626 BGB außerordentlich gekündigt. Es liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, da der Kläger Leistungen in erheblichem wirtschaftlichen Wert entgegengenommen hat, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte. Auch die gebotene Interessenabwägung geht trotz der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und des vergleichsweise hohen Alters des Klägers zugunsten der Beklagten aus.

LAG Baden-Württemberg PM vom 11.7.2013
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