Stellt einmaliges Lachen eines ehrenamtlichen Richters ein ungebührliches Verhalten dar?
LAG Berlin-Brandenburg v. 28.12.2022 - 2 SHa-EhRi 7013/22
Der Sachverhalt:
In einem einstweiligen Verfahren ging es um die Abgabe einer sog. Konfliktmineraliendeklaration (CMRT) durch den Verfügungskläger zum Bezug von Rohstoffen bzw. weiterverarbeiteten Rohstoffen durch die Verfügungsbeklagte aus Konfliktregionen, in den Rohstoffe auch unter menschenrechtswidrigen Umständen wie Kinderarbeit gewonnen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erläuterte zu Beginn der Verhandlung die Bedeutung dieser Deklaration und in welchem Zusammenhang diese abzugeben sei, wobei er sich zur Verdeutlichung der Metapher der sog. "Rohstoffe wie Blutdiamanten" bediente.
In der sich daran anschließenden langen Verhandlung beanstandete der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mehrfach, dass die Vorsitzende keinen Blickkontakt mit ihm im Dialog halte. Zum Ende der Verhandlung, als sich der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in einem längeren Austausch mit dem Verfügungskläger befand, lachte der ehrenamtliche Richter A. laut über die Ausführungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten empfand dieses Lachen als ein verletzendes, sich über andere aufschwingendes Lachen. Daraufhin stellte der Verfahrensbevollmächtigte einen Befangenheitsantrag.
Die Senatsverwaltung (Antragstellerin) war der Ansicht, dass der ehrenamtliche Richter gem. § 27 ArbGG seines Amtes zu entheben sei, weil er seine Amtspflichten grob verletzt habe. Das LAG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Es lag keine grobe Amtspflichtverletzung i.S.v. § 27 Satz 1 ArbGG vor.
Die Amtspflichtverletzung muss in ihrem Ausmaß eine grobe sein. Objektiv liegt eine grobe Pflichtverletzung dann vor, wenn es sich im konkreten Fall um einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine Amtspflicht handelt, der es erforderlich macht, zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege den Richter seines Amtes zu entheben. Dies kann etwa bei der wiederholten Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses oder einer beständigen Verweigerung der Eidesleistung der Fall sein. Dazu kann aber auch das ungebührliche Verhalten bei den Sitzungen zählen. Grundsätzlich muss aber eine gewisse Beharrlichkeit der Pflichtverletzung vorliegen oder die singuläre Pflichtverletzung so gewichtig sein, dass ein weiteres Festhalten am ehrenamtlichen Richterverhältnis der Wahrung des Ansehens der Rechtspflege entgegensteht.
Daran fehlte es allerdings im vorliegenden Fall. Der ehrenamtliche Richter hatte zwar gelacht, und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem Begriff der "Blutdiamanten" als auch im Zusammenhang mit der Forderung des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, dass die Vorsitzende Richterin ihn anzusehen hätte. Allerdings blieb unwidersprochen und unstrittig, dass auch vor dem Befangenheitsantrag nicht nur der ehrenamtliche Richter, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gelacht hatten. Eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters oder gar eine verfassungsfeindliche Gesinnung konnte die Kammer nicht erkennen. Schließlich war die beschriebene Prozesssituation der Auslöser für das - pflichtwidrige - Lachen des ehrenamtlichen Richters und keine Ablehnung in Form eines Auslachens der berechtigten Forderung nach Deklaration von Rohstoffen, die unter menschenunwürdigen Umständen wie etwa Kinderarbeit gewonnen werden.
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In einem einstweiligen Verfahren ging es um die Abgabe einer sog. Konfliktmineraliendeklaration (CMRT) durch den Verfügungskläger zum Bezug von Rohstoffen bzw. weiterverarbeiteten Rohstoffen durch die Verfügungsbeklagte aus Konfliktregionen, in den Rohstoffe auch unter menschenrechtswidrigen Umständen wie Kinderarbeit gewonnen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erläuterte zu Beginn der Verhandlung die Bedeutung dieser Deklaration und in welchem Zusammenhang diese abzugeben sei, wobei er sich zur Verdeutlichung der Metapher der sog. "Rohstoffe wie Blutdiamanten" bediente.
In der sich daran anschließenden langen Verhandlung beanstandete der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mehrfach, dass die Vorsitzende keinen Blickkontakt mit ihm im Dialog halte. Zum Ende der Verhandlung, als sich der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in einem längeren Austausch mit dem Verfügungskläger befand, lachte der ehrenamtliche Richter A. laut über die Ausführungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten empfand dieses Lachen als ein verletzendes, sich über andere aufschwingendes Lachen. Daraufhin stellte der Verfahrensbevollmächtigte einen Befangenheitsantrag.
Die Senatsverwaltung (Antragstellerin) war der Ansicht, dass der ehrenamtliche Richter gem. § 27 ArbGG seines Amtes zu entheben sei, weil er seine Amtspflichten grob verletzt habe. Das LAG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Amtspflichtverletzung muss in ihrem Ausmaß eine grobe sein. Objektiv liegt eine grobe Pflichtverletzung dann vor, wenn es sich im konkreten Fall um einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine Amtspflicht handelt, der es erforderlich macht, zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege den Richter seines Amtes zu entheben. Dies kann etwa bei der wiederholten Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses oder einer beständigen Verweigerung der Eidesleistung der Fall sein. Dazu kann aber auch das ungebührliche Verhalten bei den Sitzungen zählen. Grundsätzlich muss aber eine gewisse Beharrlichkeit der Pflichtverletzung vorliegen oder die singuläre Pflichtverletzung so gewichtig sein, dass ein weiteres Festhalten am ehrenamtlichen Richterverhältnis der Wahrung des Ansehens der Rechtspflege entgegensteht.
Daran fehlte es allerdings im vorliegenden Fall. Der ehrenamtliche Richter hatte zwar gelacht, und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem Begriff der "Blutdiamanten" als auch im Zusammenhang mit der Forderung des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, dass die Vorsitzende Richterin ihn anzusehen hätte. Allerdings blieb unwidersprochen und unstrittig, dass auch vor dem Befangenheitsantrag nicht nur der ehrenamtliche Richter, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gelacht hatten. Eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters oder gar eine verfassungsfeindliche Gesinnung konnte die Kammer nicht erkennen. Schließlich war die beschriebene Prozesssituation der Auslöser für das - pflichtwidrige - Lachen des ehrenamtlichen Richters und keine Ablehnung in Form eines Auslachens der berechtigten Forderung nach Deklaration von Rohstoffen, die unter menschenunwürdigen Umständen wie etwa Kinderarbeit gewonnen werden.
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