Stichtagsregelung für Jahressonderzahlung diskriminiert nicht vorher in Rente gehende Arbeitnehmer
BAG 12.12.2012, 10 AZR 718/11Der Kläger war seit 1968 bei der beklagten Landeshauptstadt München angestellt. Zum 31.10.2009 schied er wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte leistete keine Jahressonderzahlung für 2009, weil der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare § 20 TVöD, insoweit ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1.12. des Auszahlungsjahres verlangt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass ihm die Sonderzahlung trotz seines Ausscheidens vor dem 1.12. zustehe. Die tarifliche Regelung diskriminiere ihn wegen seines Alters. Denn wäre er im Dezember anstatt im Oktober geboren, wäre er erst zum Ende des Jahres in Rente gegangen und hätte die Sonderzahlung beanspruchen können.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten keine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 verlangen. § 20 TVöD, der für den Anspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1.12. des Auszahlungsjahres verlangt, ist rechtswirksam. In der Regelung liegt insbesondere keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. AGG.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters liegt nicht vor, da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt.
Auch eine mittelbare Diskriminierung scheidet aus, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen sind. Denn auch andere Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem 1.12. ausscheiden, haben unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
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