Streik der UFO am 7.11. und 8.11.2019 nicht untersagt
Hess. LAG v. 6.11.2019 - 16 SaGa 1304/19
Der Sachverhalt:
Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) kündigte für den 7. und 8. November 2019 Streiks an. Dabei sollten bis Freitag, 24 Uhr, insgesamt 1.300 Flüge ausfallen. Die UFO fordert höhere Spesen und Zulagen sowie eine verbesserten Zugang von Saisonarbeitern zu regulären Anstellungsverhältnissen. Die Lufthansa AG äußerte Bedenken, ob die UFO durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten worden war. Aufgrund interner Streitigkeiten wechselte der Vorstand der UFO kürzlich.
Das Arbeitsgericht lehnte eine Untersagung ab. Dem schloss sich das LAG im Eilverfahren an.
Die Gründe:
Die von der UFO geplanten Streiks sind nicht zu untersagen.
Mögliche interne Mängel sind im Eilverfahren nicht geklärt worden. Die Bedenken der Lufthansa AG rechtfertigen demnach kein Verbot des geplanten Streiks. Die internen Streitigkeiten wirken sich jedenfalls nicht gegenüber dem Verhandlungspartner Lufthansa nicht aus. Dabei soll der Frage der Tariffähigkeit der Gesellschaft, die in einem bereits anhängigen Verfahren (Az. 5 BVL 1/19) geklärt werden soll, nicht vorgegriffen werden. Die Tariffähigkeit wurde im Rahmen des Eilverfahrens lediglich nicht verneint.
LAG Frankfurt a.M. PM Nr. 05/2019 vom 6.11.2019
Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) kündigte für den 7. und 8. November 2019 Streiks an. Dabei sollten bis Freitag, 24 Uhr, insgesamt 1.300 Flüge ausfallen. Die UFO fordert höhere Spesen und Zulagen sowie eine verbesserten Zugang von Saisonarbeitern zu regulären Anstellungsverhältnissen. Die Lufthansa AG äußerte Bedenken, ob die UFO durch ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten worden war. Aufgrund interner Streitigkeiten wechselte der Vorstand der UFO kürzlich.
Das Arbeitsgericht lehnte eine Untersagung ab. Dem schloss sich das LAG im Eilverfahren an.
Die Gründe:
Die von der UFO geplanten Streiks sind nicht zu untersagen.
Mögliche interne Mängel sind im Eilverfahren nicht geklärt worden. Die Bedenken der Lufthansa AG rechtfertigen demnach kein Verbot des geplanten Streiks. Die internen Streitigkeiten wirken sich jedenfalls nicht gegenüber dem Verhandlungspartner Lufthansa nicht aus. Dabei soll der Frage der Tariffähigkeit der Gesellschaft, die in einem bereits anhängigen Verfahren (Az. 5 BVL 1/19) geklärt werden soll, nicht vorgegriffen werden. Die Tariffähigkeit wurde im Rahmen des Eilverfahrens lediglich nicht verneint.