05.12.2023

Streit um Arbeitszeugnis ohne Briefkopf

Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Gleiches gilt, wenn ein Firmenstempel die Unterschrift ersetzt. Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

LAG Berlin-Brandenburg v. 28.11.2023 - 26 Ta 1198/23
Der Sachverhalt:
Die Schuldnerin hatte sich laut einem Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahrens dazu verpflichtet, der Gläubigerin unter dem Datum des 30.9.2022 ein Zeugnis zu erteilen. Die Gläubigerin sollte danach berechtigt sein, einen Zeugnisentwurf zu übersenden, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Die Beklagte hatte der Klägerin infolgedessen am 15.10.2022 ein Zeugnis erstellt. Ein weiteres Zeugnis folgte am 15.5.2023 nach einem Entwurf der Klägerin. Darin hieß es u.a: "i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023". In der letzten Zeile ist folgender Zusatz eingefügt: "(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)". Das Schreiben war nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen.

Das Arbeitsgericht hat gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Diese vertrat in der darauffolgenden Beschwerde die Ansicht, dass die Gläubigerin nicht verlangen könne, dass ihr ein Zeugnis auf dem Briefkopf der Schuldnerin erstellt werde. Sie verwies auf ein weiteres Schriftstück, das nicht mit einem Briefkopf der Schuldnerin, sondern mit einem Firmenstempel versehen war.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Zeugnis wies deutlich erkennbare Mängel auf. Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur - wie hier - mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. BAG v. 3.3.1993 - 5 AZR 182/92).

Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren (vgl. BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92). Gerade das war hier der Fall.

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