27.11.2018

Streitwert einer Klage auf Urlaubsgewährung entspricht auch bei Streit um Urlaubslage dem Urlaubsentgelt

Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch denn dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht. Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung).

LAG Düsseldorf 24.8.2018, 4 Ta 269/18
Der Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die zeitliche Lage von insgesamt 98 Urlaubstagen. Lediglich einer dieser Urlaubstage war zwischen den Parteien auch dem Grunde nach umstritten. Unter dem 14.5.2018 trafen die Parteien eine materille Regelung über die vorgenannten Fragen. Zudem regelten sie eine weitere streitige Frage zu einem Gegenstandswert von 3.611,52 €.

Das Arbeitsgericht setzte den Wert für das Verfahren auf 5.000 € und für den Vergleich auf 8.611,52 € fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend machte, dass der Gegenstandswert für das Verfahren i.H.d. Vergütung für 98 Urlaubstage (zuletzt unstreitig 19.762,63 €) und der des Vergleichs entsprechend festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die Beschwerde war vor dem LAG erfolgreich.

Die Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zwar seine Wertfestsetzung konsequent auf de bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer beim LAG Düsseldorf gestützt. Danach wurde bisher die Klage auf Gewährung von Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen und aus diesem Grund für die Bewertung auf den Auffangwert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.H.v. derzeit 5.000 € bzw. einen Bruchteil oder ein Mehrfaches davon abgestellt. Diese Rechtsprechung befand sich im Einklang auch mit er Rechtsprechung des LAG Köln. Ebenso wie das LAG Köln gibt auch das LAG Düsseldorf diese Rechtsprechung auf und schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs an, wonach die Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt i.H.d. jeweiligen Urlaubsentgelts zu bewerten ist.

Es bestehen hinreichende objektive Bewertungskriterien, so dass ein Rückgriff auf immaterielle Aspekte nicht notwendig ist. Es sprechen bessere Gründe für eine Bewertung nach dem jeweiligen zu zahlenden Urlaubsentgelt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Denn selbst wenn letztere in Streit steht, kommt der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nur zur Anwendung, wenn es an genügend tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung mangelt. Ansonsten ist auf die Anhaltspunkte abzustellen. Solche Anhaltspunkte bestehen in dem für die streitige Urlaubsgewährung zu zahlenden Urlaubsentgelts.

Im Übrigen sprechen Bedürfnisse der Praxis nach einfacher Handhabung und Berechenbarkeit des Gegenstandswerts für das Abstellen auf das jeweilige Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt steht von vornherein fest und ist proportional zur jeweils begehrten Zeitspanne des Urlaubs.

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