Stufenlaufzeit nach TVöD: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung
BAG v. 22.2.2024 - 6 AZR 126/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) im Zeitraum 2017 bis 2022 vor dem Hintergrund in Anspruch genommener Elternzeiten.
Die Klägerin ist seit März 2006 beim Beklagten als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Klägerin meint, sie sei in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) seit dem 1.10.2017 nach der Stufe 5 zu vergüten. Die tarifliche Regelung, wonach eine Höhergruppierung zu einem Wegfall bereits absolvierter Stufenlaufzeit führe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe die Stufenlaufzeit vor dem Überleitungszeitpunkt am 1.1.2017 nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können. Bei der Stufenzuordnung sei daher die vor dem 1.1.2017 absolvierte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
Das ArbG wies die entsprechende Feststellungsklage ab. Das LAG gab der Klägerin hingegen Recht. Die Revision des Beklagten vor dem BAG hatte wiederum Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin in dem für die Revision maßgeblichen Streitzeitraum eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu zahlen. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Diese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.
Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BAG v. 27.1.2011 - 6 AZR 526/09) und hält daran fest.
Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG.
Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift "dabei war zu erwerben". Der von der Klägerin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch weder das nationale noch das Unionsrecht.
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Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) im Zeitraum 2017 bis 2022 vor dem Hintergrund in Anspruch genommener Elternzeiten.
Die Klägerin ist seit März 2006 beim Beklagten als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Klägerin meint, sie sei in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) seit dem 1.10.2017 nach der Stufe 5 zu vergüten. Die tarifliche Regelung, wonach eine Höhergruppierung zu einem Wegfall bereits absolvierter Stufenlaufzeit führe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe die Stufenlaufzeit vor dem Überleitungszeitpunkt am 1.1.2017 nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können. Bei der Stufenzuordnung sei daher die vor dem 1.1.2017 absolvierte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
Das ArbG wies die entsprechende Feststellungsklage ab. Das LAG gab der Klägerin hingegen Recht. Die Revision des Beklagten vor dem BAG hatte wiederum Erfolg.
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Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin in dem für die Revision maßgeblichen Streitzeitraum eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu zahlen. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Diese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.
Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BAG v. 27.1.2011 - 6 AZR 526/09) und hält daran fest.
Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG.
Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift "dabei war zu erwerben". Der von der Klägerin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch weder das nationale noch das Unionsrecht.
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