28.11.2023

Sturz bei Radtour stellt keinen Arbeitsunfall dar

Eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt nur dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit i.S.d. sog. Wegeunfalls, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Der Sturz bei einer Radtour mit einem Bekannten, der als Arbeitnehmer angeworben werden soll, erfüllt letztlich nicht die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalls.

LSG Baden-Württemberg v. 13.9.2023, L 8 U 1620/22
Der Sachverhalt:
Kläger ist ein selbstständiger Versicherungsmakler. Er hatte sich im Sommer 2020 mit einem langjährigen Bekannten zu einer mehrstündigen Fahrradtourt verabredet. Während dieser Radtour grillten die beiden und besuchten danach die Eltern des Klägers. Im Anschluss an diesen Besuch fuhren beide getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel.

Gegenüber seiner gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagten, teilte der Kläger mit, er habe seinen Bekannten als zukünftigen Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner für den Vertrieb und die Kundenbetreuung gewinnen wollen. Weil beide gern Sport machten und das Wetter schön gewesen sei, habe man sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei Geschäftliches zu besprechen. Der Besuch bei seinen Eltern habe der Demonstration eines Kundengesprächs gedient. Dies seien vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis gewesen, das aber nach dem Unfall nicht zustande gekommen sei.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die unfallverursachende Tätigkeit keinen ausreichenden Zusammenhang zu betrieblichen Interessen bzw. zur Tätigkeit als Unternehmer aufgewiesen habe. Das SG hat die Klage gegen die Entscheidung Beklagten abgewiesen. Das LSG hat das Urteil im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Der Unfall des Klägers im Rahmen seiner Radtour im Sommer 2020 stellte keinen Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII dar.

Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst zwar auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sog. Wegeunfälle. Der Unfall muss im Einzelfall aber tatsächlich der versicherten Arbeit zugerechnet werden können. Hierbei kommt es oft darauf an, ob die Motivation für eine bestimmte Handlung - wie das Zurücklegen eines Weges - dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Die Radtour im vorliegenden Fall stellte eine sog. "Verrichtung mit gemischter Motivationslage" dar. Sie hatte sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch - allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig - betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). Dies ergab sich aus der Schilderung des Klägers. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt jedoch nur dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre.

Dies war im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und sein langjähriger Bekannter ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt. Es wäre insofern vor allem auch nicht zu dem Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.

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LSG Baden- Württemberg - Pressemitteilung v. 23.11.2023
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