Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten - Informationsbroschüre des BMAS
Das MiLoG im Überblick:
BMAS online
- Höhe: Ab 1.1.2015 gilt ein zwingender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer, grundsätzlich einschließlich Praktikanten.
- Tariföffnung: Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis zum 1.1.2017 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen.
- Ausnahmen: Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Orientierungspraktika von maximal drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III und Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 - 70 BBiG und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
- Zeitungszusteller: Sie bekommen ab dem 1.1.2015 75 Prozent und ab dem 1.1.2016 85 Prozent des Mindestlohns; vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 beträgt er dann 8,50 Euro.
- Saisonarbeiter: Sie sind zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens drei statt bislang zwei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis können angerechnet werden.
- Anpassung: Die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Tarifpartner macht erstmals zum 1.1.2017, danach alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns, den die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung übernehmen kann.
- Kontrolle: Der Zoll kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns.
Weitere wichtige Gesetzesänderungen:
- TVG: Einzige Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nun gem. § 5 Abs. 1 TVG, dass sie "im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Das soll in der Regel der Fall sein, wenn "der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat" oder "die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt". Die bisherige 50 %-Grenze wird aufgehoben.
- AEntG: Die Erstreckung von Tarifverträgen gem. § 3 AEntG wird nach dem neuen § 4 Abs. 2 AEntG über die im bisherigen § 4 AEntG und neuen § 4 Abs. 1 AEntG aufgeführten Branchen hinaus auf alle Branchen erweitert, bei denen die Erstreckung "im öffentlichen Interesse geboten erscheint", um die Gesetzesziele zu erreichen "und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken".
- AÜG: Zusätzliche Voraussetzung für eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG ist nun, dass dies "im öffentlichen Interesse geboten erscheint".
- MiArbG: Das Mindestarbeitsbedingungengesetz wird aufgehoben.
- NachwG: Im Nachweisgesetz wird in dem neuen § 3a NachwG eine ausdrückliche Pflicht für Arbeitgeber von Praktikanten normiert, die wesentlichen Vertragsbestandteile niederzuschreiben.
Linkhinweise:
- Weitere Informationen zu dem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
- Einen ausführlichen Blog-Beitrag über die Änderungen zwischen der beschlossenen Fassung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung lesen Sie hier.
- Das BMAS hat eine Informationsbroschüre zum Mindestlohn online gestellt. Zum Download der PDF-Datei klicken Sie bitte hier.