01.09.2011

Tarifunfähigkeit der CGZP: Vorerst keine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wesel über Equal-Pay-Anspruch im Einzelhandel

In dem Verfahren 4 Ca 1576/10, in dem eine ehemalige Leiharbeitnehmerin unter Berufung auf die CGZP-Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) einen Equal-Pay-Anspruch eingeklagt hat, ist am 1.9.2011 noch keine Entscheidung ergangen, sondern zunächst einmal nur ein Hinweis- und Auflagenbeschluss. Die Klage sei noch nicht hinreichend schlüssig gewesen, so das Arbeitsgericht Wesel. Es sei insbesondere noch nicht ausreichend zur behaupteten Tarifgruppe der Kolleginnen der Klägerin im Entleihbetrieb vorgetragen worden.

Keine Aussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG
Das Arbeitsgericht Wesel hat das Verfahren nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit im Beschlussverfahren ausgesetzt. Der eingeklagte Equal-Pay-Anspruch bezog sich zwar auch auf vergangene Zeiträume. Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags kam es aber nach Auffassung des Gerichts auf die möglicherweise vorrangig zu klärende Frage, in welchem zeitlichen Umfang das BAG die CGZP für tarifunfähig erklärt hatte, nicht an, so dass das Verfahren aktuell noch nicht auszusetzen war.

Die Kammer hat den Parteien außerdem einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der binnen vier Wochen angenommen werden kann. Ein neuer Kammertermin ist anberaumt auf den 23.11.2011.

Streit um Equal Pay im Einzelhandel
Der vorliegende Fall betrifft die Einzelhandelsbranche. Die Klägerin, auf dessen Arbeitsvertrag die CGZP-Tarifverträge Anwendung fanden, war als Zeitarbeitnehmerin in ein Einzelhandelsunternehmen ausgeliehen worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie unter Berufung auf die CGZP-Entscheidung des BAG die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Lohn und dem, den die Kolleginnen des Einzelhandelsunternehmens seinerzeit bekommen hatten.

Streitig in diesem Verfahren ist nicht nur die Frage, inwieweit die CGZP auch in der Vergangenheit tariffähig war, sondern auch, ob Ausschlussfristen Anwendung finden und eine etwaige Tarifunfähigkeit allenfalls bis zum 1.1.2010 bestand, da ab diesem Zeitpunkt der Tarifvertrag nicht nur von der CGZP abgeschlossen wurde, sondern auch von weiteren - tariffähigen - Arbeitgeberverbänden.

Linkhinweis:
Die auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Entscheidung vom 14.12.2011 finden Sie hier.

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Arbeitsgericht Wesel PM vom 1.9.2011
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