20.11.2018

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Allgemeinverbindlicherklärung von Mai 2016 wirksam

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4.5.2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt.

BAG 20.11.2018, 10 ABR 12/18
Der Sachverhalt:

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erklärte das BMAS am 4.5.2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3.5.2013 in der Fassung vom 24.11.2015 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bzgl. des betrieblichen Geltungsbereichs ("Große Einschränkungsklausel") für allgemeinverbindlich.

Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (IG BAU, HDB und ZDB). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Arbeitgeberin, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurde. Sie vertritt die Ansicht, die Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam.

Das LAG stufte die Allgemeinverbindlicherklärung als wirksam ein. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4.5.2016 ist wirksam.

Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung bestehen nicht. Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden ebenfalls nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 63 vom 20.11.2018
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