29.06.2017

Tätigkeiten im Beamtenverhältnis können nicht als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L angerechnet werden

Tätigkeiten im Beamtenverhältnis können nicht als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L angerechnet werden. TV-L und TVöD wurden aus dem früheren BAT/BAT-O heraus entwickelt. Dabei wurde bewusst auf eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O entsprechende Regelung, die Beamtenverhältnisse erfasste, verzichtet. Es handelt sich somit um eine planvolle, nicht analogiefähige Regelungslücke.

BAG 29.6.2017, 6 AZR 364/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit dem 1.8.2013 bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin angestellt. Zuvor war sie in den Jahren 1998 bis 2002 bereits als Lehrerin beim Land Brandenburg und Freistaat Thüringen angestellt gewesen. In der Zeit von 1995 bis 1997 war sie als Beamtin auf Widerruf und von 2002 bis 2013 als beamtete Lehrerin des Landes Thüringen tätig.

Das beklagte Land NRW legte als Beginn der Beschäftigungszeit den 1.8.2013 fest. Die Klägerin erhob Klage, feststellen zu lassen, dass es sich auch bei der Zeit ihres Referendariats und bei ihren Tätigkeiten als Lehrerin für den Freistaat Thüringen und das Land Brandenburg um Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das BAG wies die hiergegen gerichtete Revision ebenfalls ab.

Die Gründe:
Gemäß § 34 Abs. 3 TV-L werden Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grds. als Beschäftigungszeit anerkannt. Unter § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L fallen nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aber nur Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern im Geltungsbereich des TV-L. Der TV-L und der TVöD wurden zwar aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Aber der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bei der Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen und nicht berücksichtigt haben, lässt erkennen, dass sie dies bewusst getan haben. Sie hätten sonst eine Regelung ähnlich der des alten § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O getroffen. Es handelt sich somit um eine planvolle und nicht analogiefähige Regelungslücke.

Der Ausschluss verstößt auch nicht gegen Art.3 GG, da Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

Frühere Beschäftigungszeiten der Klägerin in Arbeitsverhältnissen von 1998 bis 2002 können nicht in die Beschäftigungszeit einberechnet werden, da die Klägerin nicht daraus - wegen des zwischenzeitlich bestehenden Beamtenverhältnisses - in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land NRW wechselte.

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BAG PM Nr. 29/17 vom 29.6.2017
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