Teilnahme an Telefon-Gewinnspiel auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung
LAG Düsseldorf 16.9.2015, 12 Sa 630/15Die Klägerin ist seit 2014 bei der Beklagten als Bürokauffrau beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere die Kontrolle und das Einscannen der eingehenden Rechnungen. Sie durfte ihren dienstlichen Telefonabschluss auch für private Telefonate nutzen, ohne dass die Beklagte ihr die Kosten hierfür in Rechnung stellte. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.
Im Januar 2015 hatte die Klägerin in ihren Pausen mehrmals bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels "Das geheimnisvolle Geräusch" angerufen. Jeder der 37 Anrufe kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Der Geschäftsführer wurde dennoch auf die 37 Einheiten aufmerksam. Die Klägerin leugnete zunächst, die Sondernummer angerufen zu haben, räumte dies allerdings am Folgetag ein und bot an, der Beklagten die Telefongebühren von 18,50 Euro zu erstatten.
Wenige Tage später kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam fristlos gekündigt. Die Klägerin hat mit den Anrufen bei der Gewinnspiel-Hotline zwar eine Pflichtverletzung begangen. Denn selbst wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz privat telefonieren dürfen, umfasst dies nicht die Erlaubnis zur Teilnahme an kostenpflichtigen Telefon-Gewinnspielen. Die Pflichtverletzung wog aber nicht schwer genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Zugunsten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass sie private Telefonate am Arbeitsplatz führen durfte und der genaue Umfang der erlaubten Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war. Im Übrigen hat die Klägerin die Gewinnspiel-Hotline nicht während ihrer Arbeitszeit angerufen, sondern ausschließlich in ihren Pausen. Daher liegt kein Arbeitszeitbetrug vor. Des Weiteren hat die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin die genaue Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe nicht ausreichend dargelegt.