01.09.2020

Telefonsex: Als Freiberuflerinnen geführte Dienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein

Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen sind Arbeitnehmerinnen, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht.

LAG Köln 25.8.2020, 9 Ta 217/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte setzt in ihren Kölner Geschäftsräumen Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt. Den Telefonistinnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein ca. sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein mtl. Entgelt i.H.v. 50 € zu zahlen haben.

Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden. Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet. Die Klägerinnen riefen das ArbG u.a. wegen diverser Zahlungsansprüche an.

Das ArbG verneinte die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen und verwies die Rechtsstreite an das LG. Auf die Beschwerden der Klägerinnen änderte das LAG die Verweisungsbeschlüsse ab und bejahte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Die Gründe:
Die Klägerinnen sind als Arbeitnehmerinnen anzusehen.

Die Beklagte hat sowohl durch die Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeitsorganisation eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert. Die Klägerinnen konnten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten sind. Die auf die vorbeschriebene Weise sowie die weiteren Beschäftigungsmodalitäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagert die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten.

 

LAG Köln PM Nr. 5 vom 31.8.2020
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