Telekom-Beamte müssen Kürzung ihrer Sonderzahlungen hinnehmen
BVerfG 17.1.2012, 2 BvL 4/09Die Kläger der drei Ausgangsverfahren waren ursprünglich Bundesbeamte der Deutschen Bundespost. Nach der Gründung von Postdienst, Postbank und Telekom und deren Umwandlung in Aktiengesellschaften wurden sie nach Art. 143b GG i.V.m. dem Postpersonalrechtsgesetz fortan "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei der Telekom AG beschäftigt. Sie konnten zunächst weiterhin leistungsunabhängige Sonderzahlungen nach den für Bundebeamten geltenden Regelungen beanspruchen.
Zum 1.1.2004 entfiel gem. § 10 Abs. 1 PostPersRG für sie der Anspruch auf Sonderzahlungen nach den für Bundesbeamte geltenden Regelungen. Sie erhielten zwar eine Sonderzahlung nach Maßgabe der Telekom-Sonderzahlungsverordnung. Diese Leistung blieb jedoch bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter der bisherigen Sonderzahlung zurück.
Auf die Klagen der drei Telekom-Beamten legte das BVerwG dem BVerfG die Frage vor, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassunsggemäß ist. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Telekom-Beamten durch den Ausschluss von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gegenüber anderen Bundesbeamten ohne tragfähigen Grund benachteiligt würden.
Das BVerfG verneinte einen Verfassungsverstoß.
Die Gründe:
§ 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der mit der Vorschrift bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.
Zwar haben auch die ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Telekom im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamten einen Anspruch auf gleiche Besoldung. Hieraus folgt aber nicht, dass sich aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten für ein privates Unternehmen keine Gründe ergeben können, die eine Ungleichebhandlung rechtfertigen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen über den Statusschutz hinausgehenden Schutz.
§ 10 Abs. 1 PostPersRG ist danach mit dem Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar. Denn die mit der Abschaffung der Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Kürzung der Sonderzahlung dient der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen. Hierbei handelt es sich um ein hinreichend gewichtiges Ziel, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost flächendeckend eine angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten und eine Unterversorgung einzelner Gebiete verhindern sollen.
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