08.06.2016

Telekom darf beamtete Mitarbeiter bei Tochtergesellschaften einsetzen

Die Deutsche Telekom AG darf beamtete Mitarbeiter, die ehemals für die Post tätig waren, dauerhaft bei ihren Tochtergesellschaften einsetzen. Die Vorgesetzten dieser Beamten sind dann zwar selbst regelmäßig nicht verbeamtet. Dienstherrnbefugnisse können aber auch durch Nichtbeamte ausgeübt werden; hierin liegt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beamten haben auch keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Zuweisung einer Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen.

BVerfG 2.5.2016, 2 BvR 1137/14
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen Telekom AG. 2010 wurde ihm auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft eine Tätigkeit als Senior Referent Support Voice in einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Die mit dem Einsatz bei Telekom-Tochterunternehmen verbundene Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Das ergibt sich bereits aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, wonach die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse ausüben. Die Befugnisse des obersten Dienstvorgesetzten nehmen insoweit die Mitglieder des Vorstands eines Postnachfolgeunternehmens wahr, die naturgemäß keine Beamten sind.

Im Übrigen stehen in absehbarer Zeit bei der Telekom auch gar keine Beamten mehr zur Verfügung, die Dienstherrenbefugnisse ausüben könnten, da seit der Privatisierung keine Beamtenernennungen mehr möglich sind.

Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich auch kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird. Bei den privatrechtlich organisierten  Postnachfolgeunternehmen gibt es mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur, sondern nur abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Weiterbeschäftigung der Beamten nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 32/2016 vom 8.6.2016
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