14.03.2014

"Tennisarm" bei Arbeit mit Computermaus ist keine Berufskrankheit

Eine Erkrankung des Ellenbogengelenks bei häufiger Benutzung einer Computermaus stellt keine Berufskrankheit i.S.d. BK-Nr. 2101 dar. Gefährdende Berufstätigkeiten in diesem Sinne sind nur solche, die eine kurzzyklische feinmotorische Handarbeit bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks beinhalten. Kurzzeitiges Scrollen sowie Klicken mit rechter oder linker Maustaste erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Hessisches LSG 29.10.2013, L 3 U 28/10
Der Sachverhalt:
Der in der Versicherungsbranche tätige Kläger war ab 2005 mit häufiger Computerarbeit betraut. Seine Hauptaufgabe bestand im Ausfüllen komplexer Datenlisten am PC unter Bedienung einer Computermaus. Diese Arbeit erforderte permanente Bewegungen über die Maus.

2007 diagnostizierte ein Arzt aufgrund von Schmerzen des Klägers am rechten Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk u.a. eine Epicondylitis ("Tennisarm"). Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit (BK) mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Klägers stelle keine Gefährdung i.S.d. angezeigten BK-Nr. 2101 dar.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, seine Epicondylitis sei durch die Arbeit mit der PC-Maus ausgelöst und immer wieder verschlimmert worden. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien nicht ergonomisch gewesen.

Die Klage blieb sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG erfolglos.

Die Gründe:
Die Arbeit mit einer Computermaus erfüllt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Berufskrankheit (BK-Nr. 2101) nicht.

Voraussetzung für eine BK-Nr. 2101 ist eine kurzzyklische, feinmotorische und sich ständig wiederholende Tätigkeit, bei der es zu einer achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks mit teilweise hoher Kraftanwendung kommen kann.

Ein "Tennisarm" ist zwar grds. eine als BK in Betracht kommende Erkrankung; die Benutzung der PC-Maus verwirklicht jedoch nicht die in diesem Fall beachtlichen Risikofaktoren. Die Arbeit mit der frei beweglichen Maus erfolgt weder mit dauerhafter starker Repetitivität noch mit achsenungünstiger Haltung des Handgelenks. Der Kraftaufwand bei der Bedienung ist darüber hinaus minimal und zu vernachlässigen. Ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung ist nicht feststellbar.

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