Tod beendet Arbeitsverhältnis: Erben haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch
BAG 20.9.2011, 9 AZR 416/10Der Ehemann der Klägerin war rund acht Jahre bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, bevor er im Frühjahr 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Im Frühjahr 2009 und damit rund ein Jahr später starb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die Klägerin und ihr Sohn verlangten von der Beklagten aus ihrer Erbenstellung heraus die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Sie vertraten die Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen nach § 1922 BGB übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt habe.
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Diese Rechtsprechung werde durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keinen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben.
Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über und ist der Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt aber der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der vererbt werden könnte.
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