05.09.2016

Trotz Aufgliederung eines Möbelhauses in zahlreiche Einzelgesellschaften kann ein Betriebsübergang vorliegen

Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Möbelhaus in verschiedene (hier: sieben) Einzelgesellschaften aufgeteilt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bereich, in dem der Arbeitnehmer bislang beschäftigt war, als identische wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt. Je nach Art und Weise der Zusammenarbeit kann auch anzunehmen sein, dass die Einzelgesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

LAG Düsseldorf 30.8.2016, 14 Sa 274/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1995 in einem Möbelhaus als Verkäufer beschäftigt, zuletzt in der Abteilung "Büromöbel". 2015 wurde das Möbelhaus von den Gesellschaften A und B übernommen und von beiden zusammen betrieben. Dies geschah auf der Grundlage eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrags. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand aufgrund eines unstreitigen Betriebsübergangs auf B, die für den Bereich "Verkauf" zuständig war, mit B fort.

Zum 31.7.2015 kündigte das Möbelhaus den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit A und B. Ab dem 1.8.2015 wurde der Betrieb des Möbelhauses aufgrund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C, D, E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt. Diese setzen hierbei auch eigenes Personal ein. Das gesamte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Abteilungen wurden von den Gesellschaften wie folgt übernommen. C: Hausschreinerei und Dekoration; D: Küche, Bad, Wohnen, Speisen, Schlafen, Jugendzimmer, Baby, Vorzimmer, Kleinmöbel und Büro; E: Junges Wohnen, Gartenmöbel und E-Commerce (Abverkauf inklusive Kassen); F: Boutique, Heimtex, Böden, Fachsortimentsübernahme und Leuchten; G: Restaurant; H: Hauslager/Selbstabhollager; I: Bewirtschaftung der Kassen.

B kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.8.2015 zum 29.2.2016. Im Klageverfahren stritten der Kläger, B und D darüber, ob ein Betriebsübergang auf D vorliegt. Das LAG gab der Klage statt, ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die Kündigung von B nicht zum 29.2.2016 beendet worden, sondern besteht mit D fort.

Im Streitfall hat ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB auf D stattgefunden. Der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses ist durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben. Der Kundenstamm ist ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment hat sich nicht geändert.

Aufgrund der Zusammenarbeit der sieben Firmen ab dem 1.8.2015 und der dazu vom Kläger vorgetragenen Indizien wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung hat D nicht entkräftet. Hierzu reichte es nicht aus, darauf zu verweisen, dass der Personaleinsatz durch ein Computerprogramm gesteuert wird. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolgte danach, wer das Direktionsrecht ausübt. Dies war im Fall des Klägers die D.

LAG Düsseldorf PM vom 30.8.2016
Zurück