Trotz Corona: Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller
VG Berlin v. 9.4.2020 - VG 4 L 132/20 u.a.Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne. Gegen die ablehnenden Beschlüsse des VG kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sieht eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Dieser Schaden muss über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht wird. Die Antragsteller haben hierfür aber nichts dargetan. Soweit die Antragsteller überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht haben, ist schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen können. Dies kann aber offen blieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehlt. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gibt es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genügt dafür nicht.