15.01.2013

TVöD: Schichtarbeiter müssen für freien Feiertag Urlaub nehmen

Fallen in einen Urlaub gesetzliche Feiertage und hätte der Arbeitnehmer ohne den Urlaub an diesen Feiertagen dienstplanmäßig arbeiten müssen, vermindert sich der Urlaubsanspruch um die Feiertage. Denn Arbeitgeber erfüllen den Urlaubsanspruch, wenn sie den Arbeitnehmer von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreien. Eine solche kann auch an Feiertagen bestehen. Der TVöD enthält keine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung.

BAG 15.1.2013, 9 AZR 430/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonn- und Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte in seinen Urlaub fallende Feiertage, an denen er ohne den Urlaub hätte arbeiten müssen, nicht auf den Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe. In § 48 Abs. 4 Satz 1 BAT sei dies ausdrücklich so geregelt gewesen. Entsprechendes müsse auch für den TVöD weitergelten.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte rechnet in einen Urlaub des Klägers fallende Feiertage, an denen der Kläger ohne den Urlaub hätte arbeiten müssen, zu Recht als Urlaubstage ab.

Arbeitgeber erfüllen den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem sie den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreien. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 1/13 vom 15.1.2013
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