Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie verzögert sich
Schließen die Sozialpartner eine Vereinbarung, so sind sie nach Art. 155 AEUV berechtigt, deren Durchführung in Form einer Richtlinie zu beantragen. Die Kommission legt die Vereinbarung der Sozialpartner anschließend dem EU-Ministerrat in Form einer Richtlinie vor. Der Rat der Mitgliedstaaten kann den Entwurf dann entweder beschließen oder mit qualifizierter Mehrheit zurückweisen.
Der Hintergrund:
Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) muss jeder Mitgliedstaat derzeit im Grundsatz folgende Rechte für seine Arbeitnehmer sicherstellen:
- Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (einschließlich Überstunden) auf 48 Stunden;
- pro 24-Stunden-Zeitraum eine tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden;
- pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden;
- bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr;
- zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Nachtarbeit; z.B. sollte die Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten; Nachtarbeiter sollten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen Anspannung verbundene Arbeiten in einem 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als acht Stunden verrichten.
Die derzeit geltende Gesetzgebung stammt aus dem Jahr 2003. Die Kommission hatte 2004 Änderungen vorgeschlagen, die z.B. Bereitschaftsdienste, Mindestruhezeiten und die 48-Stunden-Begrenzung betrafen. Nachdem sich Europäisches Parlament und Ministerrat nicht hierauf einigen konnten, nahm die Kommission 2010 einen neuen Anlauf.