Überwachungseinrichtungen: Zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
LAG Berlin-Brandenburg 31.7.2012, 17 TaBV 222/13Die Antragstellerin betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns ein Klinikum in Berlin. Bei ihr ist auch der Konzernbetriebsrat eingerichtet. In dem Klinikum werden zudem Arbeitnehmer weiterer Konzernunternehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Diese Arbeitnehmer werden somit von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten.
Die Antragstellerin setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden dann auf verschiedene Monitore übertragen. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass der Konzernbetriebsrat nicht dafür zuständig sei, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen. Infolgedessen beantragte sie gerichtlich eine entsprechende Feststellung.
Das LAG hat nun den Antrag Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Der Konzernbetriebsrat ist durchaus gem. § 58 Abs.1 BetrVG für die streitige Regelung zuständig.
Der Einsatz der Überwachungseinrichtungen betrifft mehrere Konzernunternehmen, da von den Kameras nach dem gegenwärtigen Betriebsablauf nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst werden. Außerdem besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung, weil die von einer Betriebsvertretung getroffene Regelung zu Festlegungen für die Regelungen anderer Betriebsvertretungen führen kann. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin mit dem Einsatz der Überwachungskameras unternehmensübergreifende Ziele verfolgt.