Umsetzung einer Krankenschwester im Krankenhaus nach Konflikt über Trage- und Pausenzeiten für FFP2-Masken
ArbG Herne v. 6.5.2021 - 4 Ca 2437/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten in dessen Krankenhaus als Krankenschwester am Standort Recklinghausen beschäftigt. In den letzten fünf Jahren wurde die Klägerin auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf der Intensivstation werden u.a. an Covid-19 erkrankte Patienten behandelt, so dass von den Beschäftigten auf dieser Station bei sämtlichen pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 zu tragen sind. Die Beklagte hat unter Einbeziehung eines Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung zu den bei ihr zu praktizierenden Tragezeiten von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten für FFP2-Masken vorgenommen. Der Betriebsarzt hat keine Bedenken. Ferner hat die Beklagte den Arbeitssicherheitsbeauftragten beteiligt und letztlich die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer Arbeitssicherheitsausschusssitzung unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung freigegeben. Die Klägerin ist im Verlauf des letzten Novembers wiederholt bei einem Vorgesetzten auf der Intensivstation mit dem Hinweis u.a. auf Gesundheitsschutz vorstellig geworden, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und einer Pausenzeit von 30 Minuten ausweisen. Ob die nach der Gefährdungsbeurteilung zu beachtenden Trage- und Pausenzeiten in der Vergangenheit eingehalten wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Wirkung zum 30.11.2020 wies die Beklagte die Klägerin an, als Krankenschwester auf einer anderen Station des Krankenhauses tätig zu werden.
Mit der vorliegenden Klage möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihre Umsetzung von der Intensivstation auf eine andere Station des Krankenhauses rechtswidrig ist und begehrt zukünftig wieder die Beschäftigung auf der Intensivstation. Sie bewertet ihre Umsetzung auf eine andere Station als Strafversetzung, weil sie sich zuvor für den Gesundheitsschutz im Hinblick auf die Einhaltung von Trage- und Pausenzeiten bzgl. der FFP2-Masken eingesetzt habe. Die Arbeitgeberin sieht die Umsetzung der Arbeitnehmerin als von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt. Dabei habe sie die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und Betriebsfriedens ebenso wie die Interessen der Klägerin zum Gesundheitsschutz im Blick gehabt. Auf der neuen Station sei ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken nicht notwendig, so dass dort ausreichend Tragepausen gewährleistet seien.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, die Arbeitnehmerin in Ausübung ihres Direktions- und Weisungsrechts einem anderen als den bisherigen Arbeitsplatz/-ort im Krankenhaus zuzuweisen. Die Umsetzung der Krankenschwester im Krankenhaus hält dabei der erforderlichen Ausübungskontrolle stand und wahrt insbesondere die wechselseitig zu beachtenden Interessen. Durch die Umsetzung hat die Arbeitgeberin den Besorgnissen um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit den Tragezeiten der FFP2-Masken zeitnah Rechnung getragen und dabei zugleich durch Reduzierung des Konfliktpotentials über die richtigerweise zugrunde zu legenden Tragezeiten auf der Intensivstation reduziert und damit den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in diesem Bereich stabilisiert.
Dabei ermöglicht die Umsetzung der Klägerin als verhältnismäßig milde Maßnahme zugleich den Parteien die von Fragen des Gesundheitsschutzes unbelastete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Phase besonderer Belastung des Gesundheitssystems. Da die Umsetzung im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung erfolgte, muss das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsortes auf der Intensivstation demggü. zurückstehen. Der Beurteilung der Klägerin, dass es sich dabei um eine Strafversetzung gehandelt habe, vermochte das Gericht sich in der Gesamtschau der von den Parteien vorgetragenen Umstände nicht anzuschließen.
ArbG Herne PM vom 6.5.2021
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten in dessen Krankenhaus als Krankenschwester am Standort Recklinghausen beschäftigt. In den letzten fünf Jahren wurde die Klägerin auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf der Intensivstation werden u.a. an Covid-19 erkrankte Patienten behandelt, so dass von den Beschäftigten auf dieser Station bei sämtlichen pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 zu tragen sind. Die Beklagte hat unter Einbeziehung eines Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung zu den bei ihr zu praktizierenden Tragezeiten von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten für FFP2-Masken vorgenommen. Der Betriebsarzt hat keine Bedenken. Ferner hat die Beklagte den Arbeitssicherheitsbeauftragten beteiligt und letztlich die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer Arbeitssicherheitsausschusssitzung unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung freigegeben. Die Klägerin ist im Verlauf des letzten Novembers wiederholt bei einem Vorgesetzten auf der Intensivstation mit dem Hinweis u.a. auf Gesundheitsschutz vorstellig geworden, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und einer Pausenzeit von 30 Minuten ausweisen. Ob die nach der Gefährdungsbeurteilung zu beachtenden Trage- und Pausenzeiten in der Vergangenheit eingehalten wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Wirkung zum 30.11.2020 wies die Beklagte die Klägerin an, als Krankenschwester auf einer anderen Station des Krankenhauses tätig zu werden.
Mit der vorliegenden Klage möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihre Umsetzung von der Intensivstation auf eine andere Station des Krankenhauses rechtswidrig ist und begehrt zukünftig wieder die Beschäftigung auf der Intensivstation. Sie bewertet ihre Umsetzung auf eine andere Station als Strafversetzung, weil sie sich zuvor für den Gesundheitsschutz im Hinblick auf die Einhaltung von Trage- und Pausenzeiten bzgl. der FFP2-Masken eingesetzt habe. Die Arbeitgeberin sieht die Umsetzung der Arbeitnehmerin als von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt. Dabei habe sie die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und Betriebsfriedens ebenso wie die Interessen der Klägerin zum Gesundheitsschutz im Blick gehabt. Auf der neuen Station sei ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken nicht notwendig, so dass dort ausreichend Tragepausen gewährleistet seien.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, die Arbeitnehmerin in Ausübung ihres Direktions- und Weisungsrechts einem anderen als den bisherigen Arbeitsplatz/-ort im Krankenhaus zuzuweisen. Die Umsetzung der Krankenschwester im Krankenhaus hält dabei der erforderlichen Ausübungskontrolle stand und wahrt insbesondere die wechselseitig zu beachtenden Interessen. Durch die Umsetzung hat die Arbeitgeberin den Besorgnissen um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit den Tragezeiten der FFP2-Masken zeitnah Rechnung getragen und dabei zugleich durch Reduzierung des Konfliktpotentials über die richtigerweise zugrunde zu legenden Tragezeiten auf der Intensivstation reduziert und damit den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in diesem Bereich stabilisiert.
Dabei ermöglicht die Umsetzung der Klägerin als verhältnismäßig milde Maßnahme zugleich den Parteien die von Fragen des Gesundheitsschutzes unbelastete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Phase besonderer Belastung des Gesundheitssystems. Da die Umsetzung im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung erfolgte, muss das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsortes auf der Intensivstation demggü. zurückstehen. Der Beurteilung der Klägerin, dass es sich dabei um eine Strafversetzung gehandelt habe, vermochte das Gericht sich in der Gesamtschau der von den Parteien vorgetragenen Umstände nicht anzuschließen.