12.08.2016

Unfallversicherungsschutz für Fußballer

Nach BSG-Rechtsprechung kommt es bei der Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, nicht entscheidend auf die Entgelthöhe an. Infolgedessen können auch Vertragsamateure (hier: ein Fußballer) mit einer monatlichen Vergütung von 250 € bei einer schwerwiegenden Verletzung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Status "Arbeitsunfall" geltend machen.

SG Trier 6.7.2016, S 5 U 141/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages entsprechend der Spielordnung des DFB als Vertragsspieler bei dem beigeladenen Fußballverein beschäftigt. Bei einem Meisterschaftsspiel hatte er erneut einen Kreuzbandriss erlitten. Der Kläger sah darin einen Arbeitsunfall.

Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte jedoch die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einer dem Versicherungsschutz unterfallenden Tätigkeit fehle. Der Kläger habe nicht in einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden, denn die bezogene monatliche Vergütung von 250 € stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat. Angemessen sei für die Beklagte nur eine Vergütung von mindestens 8,50 € pro Stunde. Insofern beruhe auch der Mindestlohn auf vergleichbaren Erwägungen. Somit handele es sich "nur" um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport.

Im Verfahren vor dem SG erkannte die Beklagte den auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichteten Anspruch des Klägers an.

Die Gründe:
Nach BSG-Rechtsprechung kommt es bei der Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, nicht entscheidend auf die Entgelthöhe an. Es bedarf auch keiner Entscheidung zu der in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände, wonach Vertragsamateure als "ehrenamtlich Tätige" vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind. Schließlich haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch die Bundesagentur für Arbeit in Kenntnis dieser Auffassung in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 ihre schon bisher vertretene Auffassung bekräftigt, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 € monatlich (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen ist.

Schließlich hatte der Kläger im Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr 1 SGB 7 unterfallende Tätigkeit ausgeübt. Im konkreten Fall war ein Klageerfolg zudem noch unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung gegeben, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2014 ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen hatte und diese verbindliche Feststellung erst nach Eintritt des Unfalls (rückwirkend) wieder ändern wollte. Nach diesen Hinweisen erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft den Klageanspruch auf Anregung des Vorsitzenden an und der Rechtsstreit konnte ohne gerichtliche Entscheidung erledigt werden.

Pressemitteilung 2/2016 des Sozialgerichts Trier
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