Ungleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern indiziert nicht ohne weiteres eine Diskriminierung
BAG 26.1.2017, 8 AZR 736/15Der Kläger ist seit 2007 bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, beschäftigt. Zuletzt war er in der Station der Beklagten in K. als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden tätig. Seit Dezember 2011 ist er mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insgesamt 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der die Beklagte mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl gebeten hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt.
Der Kläger sah in der Ungleichbehandlung gegenüber seinen Kollegen eine unzulässige Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung. Er klagte auf Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung und hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm aufgrund der unterbliebenen Arbeitszeiterhöhung entgangenen und entgehenden Vergütung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab dem Hilfsantrag statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 AGG zusteht.
Nach den bisherigen Feststellungen steht noch nicht fest, ob der Kläger Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen hat, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen. Das LAG hat das Vorliegen der Voraussetzungen von § 22 AGG zu Unrecht mit der Begründung bejaht, dass eine solche Ursächlichkeit hier möglich sei.
Eine Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besteht nur, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war; die vom LAG angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reicht daher nicht aus.
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