11.05.2020

Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Videoaufnahmen zum Zweck der Abstandsüberwachung im Betrieb

Das ArbG Wesel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zweck der Überwachung der Corona-Abstandsregelungen im Betrieb und die damit verbundene Übermittlung der Daten ins Ausland der in dem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.

ArbG Wesel v. 24.4.2020 - 2 BVGa 4/20
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hatte den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

Das ArbG hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das ArbG ist davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.
LAG Düsseldorf PM Nr. 15/2020
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