17.10.2016

Unterschrift quer zum Zeugnistext begründet Zweifel an der Ernsthaftigkeit

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an; vielmehr ist eine derartige Form der Unterschriftsleistung im Rechtsverkehr völlig unüblich.

LAG Hamm 27.7.2016, 4 Ta 118/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt. Im Jahr 2015 einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Anlass für das vorliegende Verfahren war u.a. der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin zwar ein Arbeitszeugnis erteilt hatte, dies jedoch nicht vom Geschäftsführer, sondern vom Personalreferenten unterzeichnet worden war. In einem Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten unterschreiben zu lassen.

Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Zwangsmittelantrag. Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin ihr zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet war. Der Namenszug entsprach aber nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnerte an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin erklärte, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe.

Das Arbeitsgericht verhängte gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Daraufhin übersandte die Schuldnerin ein weiteres Arbeitszeugnis. Dieses trug zwar die übliche Unterschrift des Geschäftsführers. Der Schriftzug kreuzte aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz "Geschäftsführung". Auch damit war die Gläubigerin letztlich nicht zufrieden.

Das LAG wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück.

Die Gründe:
Zu Recht hatte die Vorinstanz angenommen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) waren erfüllt. Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich bis dato auch nicht erfüllt. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt dabei offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet jedenfalls regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an. Denn eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, war durchaus naheliegend.

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