29.11.2019

Unwirksame Versetzung: Schadensersatz für private PKW-Nutzung beträgt 0,30 € pro gefahrenen Kilometer

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.

BAG v. 28.11.2019 - 8 AZR 125/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn zunächst zeitweise in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage, kam der Versetzung allerdings nach. Das LAG erklärte letztendlich zwei Jahre später die Versetzung für unwirksam.

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte der Kläger seinen privaten PKW. Mit seiner Klage verfolgt er einen Ersatz der Fahrtkosten für die Monate, die er nach Entscheidung des LAG noch nach Sachsen pendelte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten änderte das LAG das Urteil des Arbeitsgerichtes insoweit ab, als dass dem Kläger die Reisekosten lediglich i.H.d. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugesprochen wurden. Mit der Revision vor dem BAG war das Begehren des Klägers auf Zahlung eines Kilometergeldes i.H.v. 0,30 € pro gefahrenen Kilometer erfolgreich.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz für die Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten entstanden sind.

Zur Berechnung dieser Kosten sind im Streitfall gem. § 287 ZPO alle Umstände zur Schadensermittlung heranzuziehen. Dabei bildet jedoch die TGV einen unrichtigen Maßstab für den konkreten Schaden. Vielmehr sind die JVEG über den Fahrtkostenersatz einschlägig, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. 0,30 € zu zahlen ist. Ein Vorteilsausgleich war nicht veranlasst.
BAG PM Nr. 42/2019 vom 28.11.2019
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