02.11.2020

Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständigem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt.

LAG Köln v. 2.9.2020 - 5 Sa 295/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs ggü. den Klägern und vier weiteren Kollegen - allesamt Stammarbeitnehmer - betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein.

Das ArbG Köln hatte den gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Das LAG Köln hat dies in den Berufungsverfahren bestätigt und die Berufungen insoweit zurückgewiesen. Das LAG hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen (5 Sa 295/20; 5 Sa 14/20).

Die Gründe:
Die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Zwar fehlt es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt. Eine solche Vertretungsreserve liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt werden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, ist kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Dementsprechend hat das BAG entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdeckt.
LAG Köln PM Nr. 6 vom 30.10.2020
Zurück