Update Coronakrise: Aufstockung des Kurzarbeitergelds in Corona-Zeiten
Aktuell im ArbRB
Kleinebrinks Fazit: Für Arbeitsstunden, die wegen Kurzarbeit ausfallen, muss ein Arbeitgeber regelmäßig nur Remanenzkosten tragen. Seine Liquidität wird geschont, was es in der Regel ermöglicht, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten. Diese Liquidität wird im Interesse der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld vorsehen. Es ist deshalb wichtig, derartige Klauseln eindeutig zu formulieren und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick zu behalten.
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Lesen Sie den vollständigen Beitrag in Heft 5 der ArbRB (ArbRB 2020, 155) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Otto Schmidt Arbeitsrecht.
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Unser Autor:
Professor Dr. jur. Wolfgang Kleinebrink, Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V. (VBU), Wuppertal, Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein
Verlag Dr. Otto Schmidt
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