26.11.2012

Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage

In sog. Arbeitszeitschutzkonten zur Überwachung der Höchstarbeitszeit dürfen übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Auch solche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, dienen der Erholung und zeichnen sich dadurch aus, dass in dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung entfällt. Sie sollen dem Arbeitnehmer genauso wie Feiertage gerade keine zusätzliche Belastung bringen.

VG Köln 22.11.2012, 1 K 4015/11
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um das Universitätsklinikum Köln. Dieses führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird.

Zwischen der beklagten Bezirksregierung Köln als für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständige Behörde und dem Kläger entstand Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als sog. Ausgleichstage gebucht werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass sich die gesetzlich max. erlaubte Arbeitszeit entsprechend verlängert.

Der Kläger rechtfertigte die Berücksichtigung als Ausgleichstage damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen würden. Mit dieser Argumentation hatte er vor dem VG Köln keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger darf übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage in seinen Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage buchen. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssen der tarifvertragliche Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben.

Übergesetzliche Urlaubstage und Feiertage sind neutral und können daher nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag - und damit auch derjenige, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht - dient grds. der Erholung und zeichnet sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung entfällt. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollen dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert wird.

VG Köln PM vom 22.11.2012
Zurück