Urlaubsansprüche gehen gem. § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter
LAG Baden-Württemberg 21.12.2011, 10 Sa 19/11Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage begehrte er die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das LAG sprach ihm lediglich Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zu.
Die Gründe:
Die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2007 und 2008 waren zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen. Das folgt aus § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres untergeht.
Zwar hat das BAG in Reaktion auf die "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH vom 20.1.2009 (Rs. C-350/06) im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und bzw. oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig war (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07).
Nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10) ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre jedoch nicht geboten, so dass eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.