Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
BAG v. 25.8.2020 - 9 AZR 612/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. Im Kündigungsschreiben heißt es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen:
"Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt folgendes:
Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu."
Der Beklagte rechnete das Entgelt bis zum 18.9.2017 zzgl. einer Urlaubsabgeltung i.H.v. ca. 1.300 € brutto ab und zahlte die sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 18.9.2017 Kündigungsschutzklage. Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlich festgestellten Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 18.9.2017 mit Ablauf des 31.10.2017 geendet hat.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG i.H.v. 4.000 € brutto zu bezahlen. ...
3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Zeitraum vom 18.9.2017 bis 31.10.2017 ordnungsgemäß auf der Basis eines Monatsgrundgehalts in Höhe von 1.900 € abzurechnen und dem Kläger die entsprechenden Nettobeträge auszubezahlen...."
Nach Abschluss des Vergleichs erteilte der Beklagte dem Kläger Korrekturabrechnungen, in denen er für die Monate September und Oktober 2017 jeweils ein Arbeitsentgelt iHv. 1.900 € brutto und in der Oktoberabrechnung zusätzlich die Abfindung iHv. 4.000 € brutto auswies. Die bisherige Urlaubsabgeltung wurde dabei als (bereits geleistetes) Urlaubsentgelt behandelt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich als Urlaubsentgelt behandeln dürfen. Ihm ständen deshalb noch ca. 1.300 € brutto Entgelt aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 19.9. bis zum 11.10.2017 zu. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig.
Zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung sei es für ihn nicht klar gewesen, ob überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er durch die Gewährung von Urlaub wirksam habe befreit werden können. Zum anderen könne der Urlaubszweck nicht erreicht werden, weil er sich nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung bei der Agentur für Arbeit habe arbeitsuchend und arbeitslos melden und für Vermittlungsangebote habe bereithalten müssen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen wie auch das LAG die Berufung des Klägers. Das BAG hat nun auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt wurde. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt nach § 293 BGB die Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung voraus. In Annahmeverzug kann ein Arbeitgeber nur geraten, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam durch Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht befreit, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht.
Der Beklagte hat dem Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 18.9.2017 wirksam Urlaub für den Zeitraum vom 19.9. bis zum 11.10.2017 erteilt.
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Allerdings ist ein dem Arbeitgeber mitgeteilter Urlaubswunsch nicht Voraussetzung für dessen Recht, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit, und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt.
Die Erklärung des Beklagten im Kündigungsschreiben vom 18.9.2017 hält diesen Anforderungen stand. Darin ist der Kläger endgültig vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 zu Urlaubszwecken freigestellt und ihm das Urlaubsentgelt für diesen Zeitraum vorhaltlos zugesagt worden. Der Kläger hat gegen die zeitliche Festlegung des Urlaubs keine Einwände erhoben. Weder hat er der (vorsorglichen) Festlegung des Urlaubs widersprochen noch einen abweichenden Urlaubswunsch geäußert.
Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich. Diese wurde vorliegend durch den Prozessvergleich vom 24.11.2017 bestimmt. Nach § 779 BGB ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Die Ungewissheit über die Arbeitspflicht des Klägers und damit die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung im Kündigungsschreiben haben die Parteien rückwirkend durch die Einigung ausgeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31.10.2017 endete.
Die vor Vergleichsschluss bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand einer Urlaubsgewährung durch den Beklagten nicht entgegen.
Erteilt der Arbeitgeber vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung Urlaub und erhebt der Arbeitnehmer Klage nach §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, so steht in dem Zeitraum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, zwar regelmäßig nicht fest, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer noch von einer bestehenden Arbeitspflicht freigestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet es der Urlaubszweck jedoch nicht, dass bereits bei Urlaubsantritt abschließende Gewissheit über die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers bestehen muss. Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung von § 1 BUrlG.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH soll der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Die beiden Aspekte stehen gleichwertig nebeneinander.
Die Bestimmung des § 1 BUrlG, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Sie ist richtlinienkonform auszulegen. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist danach ebenso wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit "bezahlt" sein muss. Für die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und die Realisierung des Urlaubszwecks kommt es danach in Bezug auf die Freistellungskomponente nicht maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er durch die Urlaubserteilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und ihm dadurch Freizeit zur Erholung und Entspannung zur Verfügung steht.
Die dem Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten gegenüber der Agentur für Arbeit obliegenden Mitwirkungshandlungen, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollten, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar.
BAG online
Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. Im Kündigungsschreiben heißt es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen:
"Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt folgendes:
Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu."
Der Beklagte rechnete das Entgelt bis zum 18.9.2017 zzgl. einer Urlaubsabgeltung i.H.v. ca. 1.300 € brutto ab und zahlte die sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 18.9.2017 Kündigungsschutzklage. Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlich festgestellten Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 18.9.2017 mit Ablauf des 31.10.2017 geendet hat.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG i.H.v. 4.000 € brutto zu bezahlen. ...
3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Zeitraum vom 18.9.2017 bis 31.10.2017 ordnungsgemäß auf der Basis eines Monatsgrundgehalts in Höhe von 1.900 € abzurechnen und dem Kläger die entsprechenden Nettobeträge auszubezahlen...."
Nach Abschluss des Vergleichs erteilte der Beklagte dem Kläger Korrekturabrechnungen, in denen er für die Monate September und Oktober 2017 jeweils ein Arbeitsentgelt iHv. 1.900 € brutto und in der Oktoberabrechnung zusätzlich die Abfindung iHv. 4.000 € brutto auswies. Die bisherige Urlaubsabgeltung wurde dabei als (bereits geleistetes) Urlaubsentgelt behandelt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich als Urlaubsentgelt behandeln dürfen. Ihm ständen deshalb noch ca. 1.300 € brutto Entgelt aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 19.9. bis zum 11.10.2017 zu. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig.
Zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung sei es für ihn nicht klar gewesen, ob überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er durch die Gewährung von Urlaub wirksam habe befreit werden können. Zum anderen könne der Urlaubszweck nicht erreicht werden, weil er sich nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung bei der Agentur für Arbeit habe arbeitsuchend und arbeitslos melden und für Vermittlungsangebote habe bereithalten müssen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen wie auch das LAG die Berufung des Klägers. Das BAG hat nun auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt wurde. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt nach § 293 BGB die Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung voraus. In Annahmeverzug kann ein Arbeitgeber nur geraten, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam durch Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht befreit, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht.
Der Beklagte hat dem Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 18.9.2017 wirksam Urlaub für den Zeitraum vom 19.9. bis zum 11.10.2017 erteilt.
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Allerdings ist ein dem Arbeitgeber mitgeteilter Urlaubswunsch nicht Voraussetzung für dessen Recht, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit, und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt.
Die Erklärung des Beklagten im Kündigungsschreiben vom 18.9.2017 hält diesen Anforderungen stand. Darin ist der Kläger endgültig vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 zu Urlaubszwecken freigestellt und ihm das Urlaubsentgelt für diesen Zeitraum vorhaltlos zugesagt worden. Der Kläger hat gegen die zeitliche Festlegung des Urlaubs keine Einwände erhoben. Weder hat er der (vorsorglichen) Festlegung des Urlaubs widersprochen noch einen abweichenden Urlaubswunsch geäußert.
Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich. Diese wurde vorliegend durch den Prozessvergleich vom 24.11.2017 bestimmt. Nach § 779 BGB ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Die Ungewissheit über die Arbeitspflicht des Klägers und damit die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung im Kündigungsschreiben haben die Parteien rückwirkend durch die Einigung ausgeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31.10.2017 endete.
Die vor Vergleichsschluss bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand einer Urlaubsgewährung durch den Beklagten nicht entgegen.
Erteilt der Arbeitgeber vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung Urlaub und erhebt der Arbeitnehmer Klage nach §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, so steht in dem Zeitraum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, zwar regelmäßig nicht fest, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer noch von einer bestehenden Arbeitspflicht freigestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet es der Urlaubszweck jedoch nicht, dass bereits bei Urlaubsantritt abschließende Gewissheit über die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers bestehen muss. Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung von § 1 BUrlG.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH soll der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Die beiden Aspekte stehen gleichwertig nebeneinander.
Die Bestimmung des § 1 BUrlG, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Sie ist richtlinienkonform auszulegen. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist danach ebenso wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit "bezahlt" sein muss. Für die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und die Realisierung des Urlaubszwecks kommt es danach in Bezug auf die Freistellungskomponente nicht maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er durch die Urlaubserteilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und ihm dadurch Freizeit zur Erholung und Entspannung zur Verfügung steht.
Die dem Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten gegenüber der Agentur für Arbeit obliegenden Mitwirkungshandlungen, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollten, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar.